Unter Generalverdacht: Funkzellenabfragen

Mit Funkzellenabfragen sollen Straftaten aufgeklärt werden. Die Erfolge sind umstritten, dafür ist der Schaden an den Grundrechten der Bürger.innen umso größer: Durch Funkzellenanfragen werden Millionen unbeteiligte Personen ausgespäht, ohne dass sie darüber informiert werden.

Funkzellenabfragen | Überwachungs-Möglichkeiten | Technische Details | Dresden 2011: Massenüberwachung | Außmaß an Funkzellenabfragen unklar | Parlamentarische Anfragen zu Funkzellenabfragen| Kaum Transparenz | Prinzip anlasslose Massenüberwachung | Was können Sie tun? | Weiterführende Links | Quellen

Funkzellenabfragen: Überwachung statt Ermittlung

Mit der Funkzellenabfrage (FZA) können Verkehrsdaten von Mobilfunkteilnehmern und -teilnehmerinnen ermittelt werden. Dazu werden Informationen von Mobiltelefonen und anderen Mobilfunk-Endgeräten erhoben, die sich, in einem bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten Bereich – von 100 Metern bis hin zu einigen Kilometern – über eine Funkzelle im Mobilfunknetz angemeldet haben.
Das Ziel von Funkzellenabfragen ist die Identifizierung von potentiellen Tatverdächtigen. Wenn bekannt ist, welche Personen sich zu einem bestimmen Zeitpunkt wo aufgehalten haben, kann unter Umständen der Kreis der Tatverdächtigen eingeengt werden.

Das Problem: Unschuldige Menschen werden ebenfalls still und heimlich mitüberwacht und die Aufklärungs-Erfolge mittels Funkzellenabfragen sind gering.

Großzügige Überwachungs-Möglichkeiten

Der rechtliche Rahmen für Funkzellenabfragen ist in der Strafprozessordnung StPO §100g geregelt:

Verdacht einer „erheblichen“ Straftat
Es genügen Tatsachen die den Verdacht begründen, dass jemand als Täter.in oder Teilnehmer.in eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, zu begehen versucht oder vorbereitet hat. Dabei werden auch ohne Wissen der betroffenen Personen Verkehrsdaten erhoben, soweit dies für die Aufklärung des vermeintlichen Verbrechens oder für die Ermittlung des Aufenthaltsortes der oder des Beschuldigten erforderlich ist.

Räumliche und zeitliche Abgrenzung
Die Abfrage der Daten muss räumlich und zeitlich auf das Umfeld der (potentiellen) Tat beschränkt sein. Eine Abfrage ist grundsätzlich nur anwendbar, wenn „die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“ StPO, § 100g

Richtervorbehalt
Eine Funkzellenabfrage muss nach Prüfung durch eine.n Richter.in genehmigt werden. StPO, § 100b. Aber: Wie die zu großen Teilen illegale behördliche Auskunftspraxis bei Posteo zeigt, ist davon auszugehen, dass in der Praxis fast alle Anträge auf Überwachungsmaßnahmen bewilligt werden.

Wichtig: Es muss gewährleistet sein, dass „die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.“§100g, StPO, Absatz 1 Des Weiteren gilt, dass bei Gefahr im Verzug eine Funkzellenabfrage auch durch die Staatsanwaltschaft selbst angeordnet werden kann. Die Daten können unter Umständen Tage, Wochen oder sogar Monate rückwirkend abgefragt werden. Nach §108, Absatz 8 müssen die erhobenen Daten, sofern sie nicht mehr benötigt werden, von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei nach den Ermittlungen gelöscht werden. In der Vergangenheit wurde jedoch genau dies teilweise unterlassen oder verzögert, so geht es aus einer Pressemitteilung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (PDF) hervor.

Zudem haben Betroffene nach dem Bundesdatenschutzgesetz §34 grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über angewandte Maßnahmen, darunter auch Funkzellenerfassungen. Die StPO, §101 schränkt dieses Recht ein. Hier ist geregelt, dass Betroffene über entsprechende Maßnahmen, darunter auch die FZA, benachrichtigt werden müssen, es sei denn die Person ist „von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ... und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat“ StPO, §101.

Laut netzpolitik.org weigern sich die Staatsanwaltschaften jedoch seit Jahren, die Menschen über ihre Überwachung in Kenntnis zu setzen, weil sie „kein Interesse“ an einer Benachrichtigung erkennen könnten.
Ein Antrag auf Auskunft einer Privatperson aus dem Jahr 2014, inklusive Antwortschreiben, zeigt wie schwierig es ist, das Recht informiert zu werden tatsächlich durchzusetzen. In der Praxis entscheiden also die Staatsanwaltschaften und nicht die Betroffenen, wer Auskunft über eine Funkzellenerfassung bekommt und wer nicht.

Technische Details

Zu den Daten, die Mobilfunkbetreiber.innen an die Staatsanwaltschaft übermitteln müssen, gehören laut netzpolitik.org u.A.:

  • Zeitpunkt eines ausgehenden oder eingehenden Anrufes
  • Verbindungsdauer
  • Rufnummer des Anrufers
  • Abstrahlungswinkel in der Funkzelle
  • WLAN-Nutzung
  • SMS-Nutzung
  • Mailbox-Gesprächs-Informationen
  • Anwahlversuche

Es gibt verschiedene Methoden Mobilfunk-Endgeräte eindeutig zu identifizieren:

  • in der Regel wird die IMEI-Seriennummer genutzt
  • die eindeutige Identifizierung von Netzteilnehmer.innen in GSM- und UMTS-Mobilfunknetzen kann mittels IMSI gewährleistet werden
  • auch IMSI-Catcher sind zum Identifizieren von Mobilfunk-Kund.innen im Einsatz
  • auch über SIM-Karte oder die Handyortung kann eine eindeutige Identifikation der Nutzer.innen im Mobilfunknetz ermöglicht werden
  • Stealth Ping, auch Stille SMS genannt dient der Ortung von Handys und/oder zur Erstellung von Bewegungsprofilen

Dresden 2011: Massenüberwachung

2012 erhielt der Sächsische Staatsminister des Inneren, Markus Ulbig einen BigBrotherAward für 28 Funkzellenabfragen im Raum Dresden mit der Teilnehmer.innen einer Großdemonstration, sowie Anwohner.innen überwacht wurden. Dabei wurden 1.007.702 Datensätze zu 323.503 Rufnummern ermittelt und an die Ermittlungsbehörden übertragen, ohne dass die betroffenen informiert wurden. Im April 2013 erklärte das Landgericht Dresden Teile der Dresdner Funkzellenabfragen vom Februar 2011 für rechtswidrig. Das Komitee für Grundrechte und Demokratie hat die Dresdner Funkzellenabfrage und den Einsatz von IMSI-Catchern in einem Bericht untersucht (PDF ab S. 40)

Ausmaß an Funkzellenabfragen unklar

Seit 2011 gab es Kritik an den massenhaften Funkzellenabfragen. Eine Prüfung durch Dr. Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, stellte gravierende Mängel bei den behördlichen Funkzellenabfragen fest. Geprüft wurden 108 staatsanwaltliche Ermittlungsakten von 2009–2011 im Bundesland Berlin mit dem Ergebnis:

„häufig wurde nicht (ausreichend) geprüft, ob eine Funkzellenabfrage im konkreten Fall verhältnismäßig war, also der Erforschung einer Straftat von erheblicher Bedeutung diente, und die Ermittlungen auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert waren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Benachrichtigungs-, Kennzeichnungs- und Löschpflichten wurden nicht beachtet.“ Pressemitteilung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Alexander Dix:
Prüfbericht zur Funkzellenabfrage in Berlin

Parlamentarische Anfragen zu Funkzellenabfragen

Seit 2011 gab es immer wieder Anfragen unterschiedlicher Fraktionen an den Bundestag, bezüglich der Funkzellenabfrage und ihrer Verhältnismäßigkeit. Mit Hilfe dieser Anfragen lässt sich ein ungefähres Bild zeichnen, in welchem Umfang die Funkzellenabfrage in Deutschland betrieben wird. Für die gesamte Bundesrepublik schwanken die Zahlen zum Teil sehr stark, eine Hochrechnung kommt auf 50 Millionen Funkzellenabfragen im Jahr 2013 allein in Berlin und lässt Rückschlüsse auf das Ausmaß der Anwendung im gesamten Bundesgebiet zu.

Kaum Transparenz

Öffentliche Quellen sind rar und bestehen zum großen Teil aus den Anfragen der Fraktionen im Bundestag (hauptsächlich Bündnis 90 / Die Grünen, DIE LINKE und die Piratenpartei) oder den Prüfungen durch die Landesdatenschützer.innen und gelten jeweils nur für die entsprechenden Bundesländer. Es gibt keine von der Regierung herausgegebenen offiziellen Zahlen für das gesamte Bundesgebiet. Eine detaillierte Recherche und Zahlensammlung zu diesem Thema findet sich allerdings auf Netzpolitik.org, die bereits seit 2011 jedes Jahr über das Ausmaß der Funkzellenabfragen berichten. Aufgrund dieser intransparenten Datenlage fordert Netzpolitik.org:

„Selbstverständlich sollte eine solche Benachrichtigung nicht nur in Berlin erfolgen, sondern in allen anderen Bundesländern auch, ebenso bei den FZA der Bundesbehörden. Auch fehlt eine Gesamtstatistik aller Funkzellenabfragen, die es erlauben würde, eine gute Übersicht über alle Behörden hinweg zu bekommen, um sich eine informierte Meinung zu dieser Überwachungsmaßnahme bilden zu können.“ Constanze Kurz, Netzpolitik.org

Prinzip anlasslose Massenüberwachung

Funkzellenabfragen sind Überwachung, weil nicht nur potentielle Straftäter, sondern auch Personen, die sich im Umfeld einer verdächtigten Person befinden (wie bspw. auf einer Demonstration) erfasst werden. Das bedeutet, dass selbst ein zufälliger Kontakt oder schlicht eine räumliche Nähe zwischen Personen dazu führen kann, dass das eigene Kommunikationsverhalten erfasst wird. Dies wiederum ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, denn es ist nicht transparent, wer welche Daten von welcher Person erhebt und wie diese weiter verarbeitet werden.

Funkzellenabfragen bieten so im Prinzip die Möglichkeit einer anlasslosen Massenüberwachung und sind – wenn das Gesetz zur deutschen Vorratsdatenspeicherung verhindert werden kann – eine „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“.

Daher ist es notwendig eine Abschaffung der Funkzellenabfragen anzustreben oder zumindest eine Einschränkung ihrer Anwendung zu erreichen. Es muss Transparenz über die genaue Reichweite, die Dauer und den Umfang aller bundesweiten Funkzellenabfragen hergestellt werden, ebenso wie über die Verwendung und Löschung der Daten.

Was können Sie tun?

Weiterführende Links

Quellen

Sie möchten mehr Informationen zu diesem und weiteren Themen? Abonnieren Sie gern unseren kostenfreien Newsletter.

Text: Philipp Koloska / Friedemann Ebelt
Bild: Erwin Krauß CC BY-SA 3.0


Wir setzen uns für Ihre Privatsphäre und Grundrechte ein. Werden Sie Fördermitglied bei Digitalcourage.