Überwachungsgesamtrechnung

Das Telefon klingelt in unserem Büro, wie so oft in letzter Zeit. Seit den Enthüllungen von Edward Snowden haben die Anfragen spürbar zugenommen. Viele Menschen rufen an und erkundigen sich, wie sie sich vor Überwachung schützen können. Wir beraten sie nach Kräften und werden dafür hoch geschätzt. Doch auch wir haben das Problem, dass die Technik, die unsere Privatsphäre wirklich angemessen schützen könnte, vielfach noch gar nicht existiert. Die meiste Software ist sogar so gestaltet, dass sie Mündigkeit und Verantwortungsbewusstsein aktiv verhindert: „Defective by design.“ Das merken auch mehr und mehr Bürgerinnen und Bürger und reagieren mit Ratlosigkeit und Sorge und manchmal sogar mit Verfolgungsangst. In einer Demokratie darf es nicht sein, dass Menschen sich dauerhaft hilflos und machtlos fühlen. Denn dieses Gefühl der Ohnmacht wird viele davon abhalten, ihre Grundrechte wahrzunehmen und sich aktiv in der Demokratie zu engagieren. Es ist nun schon 31 Jahre her, da mahnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eindringlich, dass Menschen sich nicht überwacht fühlen dürfen:

Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus.1

Freiheitswahrnehmung und moderne Informationstechnik

Daraus ergab sich das vielzitierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung - das vom Gesetzgeber recht stiefmütterlich behandelt wird. Vor ziemlich genau vier Jahren erklärte dann das BVerfG die Vorratsdatenspeicherung (VDS) in ihrer damaligen Form für unzulässig: „Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss.“ Laut Alexander Roßnagel, Professor für Öffentliches Recht in Kassel, hat das Gericht jedoch mehr als nur die VDS kritisiert. Bemerkenswert sei, dass die Richterinnen und Richter zum ersten Mal etwas anmahnen, das Roßnagel als „Überwachungsgesamtrechnung“ beschreibt, also eine Gesamtbetrachtung aller Mechanismen, mit denen der Staat Bürgerinnen und Bürger überwacht.

Die moderne Informationstechnik gäbe es her, alle Aktivitäten aller Bürger umfassend und vollständig zu überwachen. Die verfassungsrechtlich geforderte zivilisatorische Leistung ist es, im Interesse der Freiheit darauf zu verzichten. [...] Danach kann der Gesetzgeber Überwachungsmaßnahmen eventuell nur austauschen, aber nicht kombinieren. Wenn er etwa auf die Vorratsdatenspeicherung des TK-Verkehrs setzt, darf er nicht zugleich auf Vorrat Daten über den Straßen- und Luftverkehr und den Energieverbrauch speichern lassen. Er muss das für seinen Zweck effektivste Mittel auswählen und in anderen Gesellschaftsbereichen auf Überwachung verzichten.2

Nun ist die Bedrohung der bürgerlichen Freiheit durch staatliche Überwachung schwer zu quantifizieren. Es sind unterschiedliche Meinungen zu erwarten, wann das Maß voll ist. Darum hält eine Überwachungsgesamtrechnung auch die Gefahr bereit, „zur Rechtfertigungsrhetorik für weitere Überwachungsmaßnahmen zu verkommen“, befürchtet Roßnagel. Denn der Begriff dürfe nicht dafür eingesetzt werden, ein Mindestmaß an Überwachungsmaßnahmen einzuführen. Wenn von der Überwachungsgesamtrechnung die Rede ist, muss betont werden, dass es sich darum handelt, wie viel Überwachung eine freie Gesellschaft maximal tragen kann. Der Staat ist in der Pflicht, den Status quo von Überwachung in der Gesellschaft aufmerksam zu verfolgen, selbst eine Gesamtrechnung zu führen - und im Zweifelsfall beschlossene Maßnahmen auch wieder zurückzunehmen. Das Stichwort lautet „doppelte Verhältnismäßigkeit“: Eine Überwachungsmaßnahme muss sowohl in sich selbst als auch im Kontext der gesamten Überwachung verhältnismäßig sein. Die VDS erfüllt keines dieser beiden Kriterien. Das betonte vor kurzem auch der Grünen-Abgeordnete Konstantin von Notz in einer Rede im Bundestag.

Seit Snowden muss noch mal ganz neu gerechnet werden

Dank Edward Snowden wissen wir seit dem letzten Jahr, dass amerikanische und britische Geheimdienste in unverantwortlichem Ausmaß Millionen von Menschen abhören und ausspionieren – auch in Deutschland. Die Datensammelwut von NSA und GCHQ übersteigt alles bisher Dagewesene, die Bundesregierung legt die Hände in den Schoß und die Beunruhigung der Bürgerinnen und Bürger ist so groß wie nie. Damit ist klar: Die Summe der Überwachungsmaßnahmen übersteigt jetzt schon das für eine freiheitliche und demokratische Gesellschaft verträgliche Maß. Vor diesem Hintergrund müssen alle Datensammel- und Überwachungsmaßnahmen neu bewertet werden. Die VDS ist damit erst recht nicht mehr mit der Überwachungsgesamtrechnung vereinbar. Ebenso wie die elektronische Gesundheitskarte, der elektronische Personalausweis, der Bundestrojaner und die zunehmende Überwachung insbesondere von Handytelefonaten.

Nun befasst sich das nächste Gericht mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der VDS und damit von Überwachung. Die EU-Richtlinie zur VDS (auf die sich deutsche Politikerinnen und Politiker nur zu gerne beriefen, wenn sie uns weismachen wollten, dass wir an der VDS nicht vorbei kämen) steht nun selbst auf dem Prüfstand und wird zur Zeit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelt. Das Ergebnis soll am 8. April 2014 bekannt gegeben werden. Auch dort sollte die Überwachungsgesamtrechnung eine Rolle spielen, meint Dr. Gerhard Kunnert3, stellvertretender Abteilungsleiter im österreichischen Kanzleramt, denn sie leite sich direkt von den Grundrechten ab, an denen sich das Europarecht orientieren müsse. Solange noch weitere Datensammelprogramme wie etwa der derzeit debattierte Richtlinien-Vorschlag über die Verwendung von Fluggastdatensätzen in der Diskussion seien, sei das mögliche Scheitern der VDS vor dem EuGH die vielleicht letzte Chance, die Büchse der Pandora wieder zu schließen. Egal, wie das Urteil ausfällt: Die Bundesregierung muss sich klar gegen die Wiedereinführung der VDS positionieren und auch andere Datensammelmaßnahmen auf den Prüfstand stellen. Eine Zukunft in Freiheit verlangt eine klare Absage an jeden weiteren Schritt in Richtung Überwachungsgesellschaft. Dazu gehört auch, eine deutliche Position gegenüber anderen Staaten einzunehmen, die uns ausspionieren.

Wenn das Telefon bei uns im Büro klingelt und ein weiteres Zufluchtshaus fragt, wie es seine Bewohnerinnen und Bewohner nachhaltig schützen kann, ohne ihnen den Zugang zum Internet in Gänze zu verbieten und sie damit endgültig von einer gesellschaftlichen Teilhabe abzuschneiden, müssen auch woanders alle Alarmglocken läuten. Erst recht, wenn auch wir ihnen nicht mehr mit Sicherheit sagen können, wie sie das Internet nutzen können, ohne sich dabei zu gefährden, weil sie zu viel über sich preisgeben. Derzeit ist diese Bedrohung besonders für „sensible Gruppen“ deutlich spürbar. Doch sie betrifft uns alle. Die Summe der Überwachungsmaßnahmen übersteigt jetzt schon das für eine Demokratie verträgliche Maß. Fangen wir an, genau nachzurechnen.

Text von Sebastian Illigens und Leena Simon (Bild: Intel Free Press cc- by - sa)


  1. BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 (Volkszählungsurteil) 

  2. Roßnagel, Alexander: Die „Überwachungs-Gesamtrechnung” – Das BVerfG und die Vorratsdatenspeicherung, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 1238 

  3. Kunnert, Gerhard: Das Ende der Vorratsdatenspeicherung? Analyse der Schlussanträge des Generalanwalts in den verb. Rs. C-293/12 u. C-594/12 vom 12.12.2013, Datenschutz und Datensicherheit 2|2014, 103-108